Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/107#abs-1 (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/107#abs-2 (2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 107 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.07.2018 – EnZB 53/17Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- BayObLG, 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e
- BayObLG, 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e
- OLG Hamm, 07.05.2024 – 7 U 109/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.